Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Kurpfälzer Gleitschirmflieger, Heidelberg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Flugsports mit Gleitschirmen und Hängegleitern. Er setzt sich im Zusammenhang mit der Sportausübung besonders für den Natur- und Umweltschutz ein. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der der Abgabenordnung und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung stellt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er im Rahmen der Vorschriften der §§ 65, 68 AO betrieben wird. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktive, Passive und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind Piloten und am Flugsport interessierte, die sich, an der Vereinsarbeit beteiligen. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter, die Wohnung und ggf. die Daten des Befähigungsnachweises des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zugeben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung
kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, er muss also bis spätestens 31, Oktober eines Jahres gemeldet sein. Geht die Kündigungserklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder sonstiger fälliger Gebühren im Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages oder der sonstigen Gebühr bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei Verletzung einer den Ausschluss androhenden Vereinsvorschrift. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Auszuschließenden mitzuteilen. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6
Beiträge
Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. Wer erstmals dem Verein beitritt, ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. In anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kassenwart
die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss erfolgen.

§ 7
Rechte und Pflichten der passiven und aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder
Jedes aktive und passive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrages-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel und insbesondere der Wechsel der E-Mail-Adresse ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Den Ehrenmitgliedern stehen die zuvor bezeichneten Rechte zu. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.

§ 8
Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 4 volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer/Pressewart.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl
in nicht mehr als einem Jahr vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 10
Der Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
f) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 11
Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Vorstandsvorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle einer Verhinderung wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. Im Falle der Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden werden diese durch den Kassierer oder Schriftführer/Pressewart vertreten. Für deren Vertretungsbefugnis gelten die in Abs. 3 enthaltenen Regelungen entsprechend. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des Vereins verantwortlich.

§ 12
Die Beschlussfassung des Vorstandes; die Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den l. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich (auch per E-Mail) zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und dem Kassierer oder Schriftführer/Pressewart gemeinsam zu unterschreiben.

§ 13
Weisungsbefugnis
Die Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des Vereins oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden dienen.

§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres abgehalten werden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf dem Internetportal des Vereins unter Angabe von Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Bekanntgabe und Versammlungstermin. Auf die Einladung wird das Mitglied durch E-Mail hingewiesen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie
des Berichts der Kassenprüfer; Entlastung des Gesamtvorstandes,
b) die Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge sowie
sonstiger Gebühren für aktive und für passive Mitglieder,
e) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
e) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Wahl des Wahlleiters,
h) die Wahl des Protokollführers.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt oder gewählt Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Personenwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§16
Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder für ein Jahr zwei Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung aller Bücher und laufenden Geschäftsvorgänge. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal im Kalenderjahr. Ferner können die Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Bücher des Vereins und in laufende Geschäftsvorgänge nehmen. Sie können auch Einsicht in Bücher oder Vorgänge aus zurück liegenden Kalenderjahren nehmen. Die Kassenprüfer schlagen der
Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 17
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§18
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 19
Dokumentation der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und in geeigneter Form vereinsintern zu veröffentlichen. Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll der vorherigen Mitgliederversammlung.

§ 20
Ordnungsmaßnahmen
Wer gegen Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss der Vorstandschaft für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten vom Vereinsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen sowie bei Wiederholungen erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Vor jedem Beschluss ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder und in deren Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmitglied berechtigt, Störer für den Rest des Tages von dem vom Verein nutzbaren Fluggelände zu verweisen bzw. Flugverbot zu erteilen.

§ 21
Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.

§ 22
Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Heidelberg zu übergeben mit der Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Gleitschirmflugsports verwendet werden muss. Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen, den Gleitschirmflugsport fördernden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.

§ 23
Verabschiedung
Diese Satzung wurde am 03. November 1990 von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen. Sie wurde bei der JHV 2008 neu gefasst.

§ 24
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Ort und Datum der ursprünglichen Beschlussfassung: Garmisch- Partenkirchen, den 03. November 1990
Ort und Datum der Änderung und Neufassung: Schriesheim, den 08.01.2008

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