§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen "Kurpfälzer Gleitschirmflieger, Heidelberg". Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein dient der Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des
Flugsports mit Gleitschirmen und Hängegleitern. Er setzt sich im
Zusammenhang mit der Sportausübung besonders für den Natur- und Umweltschutz
ein. Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch
eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der der Abgabenordnung
und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes
Vermögen zur Verfügung stellt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er im Rahmen der Vorschriften
der §§ 65, 68 AO betrieben wird. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig.
§ 3
Arten der Vereinsmitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Aktive, Passive und
Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind Piloten und am Flugsport
interessierte, die sich, an der Vereinsarbeit beteiligen. Passive Mitglieder
fördern die Aufgaben des Vereins vor allem durch Zahlung des
Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Der
schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der
Aufnahmeantrag hat den Namen, Stand, das Alter, die Wohnung und ggf. die
Daten des Befähigungsnachweises des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige
und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber mitgeteilt. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekannt zugeben. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und
abstimmenden Mitglieder. Die Ernennung
kann auf dieselbe Weise wieder
rückgängig gemacht werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss. Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 2 Monaten, er muss also bis spätestens 31, Oktober eines Jahres gemeldet
sein. Geht die Kündigungserklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann
der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder sonstiger fälliger Gebühren im
Rückstand ist; zwischen den beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von
mindestens 3 Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit
der Schuld zulässig; die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten.
Die Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages oder der
sonstigen Gebühr bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss
auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben. Der Ausschluss
eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei Verletzung einer
den Ausschluss androhenden Vereinsvorschrift. Der Beschluss ist schriftlich
zu begründen und dem Auszuschließenden mitzuteilen. Dem Betroffenen ist vor
der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6
Beiträge
Die Mitglieder sind
grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet. Wer erstmals dem Verein
beitritt, ist zur Zahlung einer Aufnahmegebühr verpflichtet, deren Höhe und
Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Höhe und Fälligkeit der
Beiträge und Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. In
anderen besonderen Fällen kann der erste Vorsitzende im Einvernehmen mit dem
Kassenwart
die Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen. Die
Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt,
Streichung oder Ausschluss erfolgen.
§ 7
Rechte und Pflichten der passiven und
aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder
Jedes aktive und
passive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch
Ausübung des Antrages-, Diskussions- und Stimmrechts in
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet
werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel und insbesondere der
Wechsel der E-Mail-Adresse ist unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Den
Ehrenmitgliedern stehen die zuvor bezeichneten Rechte zu. Sie haben das
Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht.
§ 8
Die Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand
besteht aus 4 volljährigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
a) dem 1.
Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem
Kassierer,
d) dem Schriftführer/Pressewart.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt,
dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt
des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der
ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes.
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl
in nicht mehr als
einem Jahr vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes
beschlussfähig geblieben ist. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode
erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit der Wahl eines Nachfolgers wirksam.
§ 10
Der Aufgabenbereich des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
b) die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses,
c) die Vorbereitung der
Mitgliederversammlung,
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen
und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
e) die ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im
Falle des Vereinsendes,
f) die Aufnahme und die Streichung von
Vereinsmitgliedern,
g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des
Vereins.
§ 11
Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen
Vorstandsmitglieder
Der Vorstandsvorsitzende ist der Inhaber des
höchsten Vereinsamtes. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit
erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der 1.
Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und
Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Im Falle einer Verhinderung
wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im
Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur
Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich
verhindert ist. Im Verhältnis nach außen ist die Vertretungshandlung jedoch
auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.
Im Falle der Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden werden diese durch
den Kassierer oder Schriftführer/Pressewart vertreten. Für deren
Vertretungsbefugnis gelten die in Abs. 3 enthaltenen Regelungen
entsprechend. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des
Vereins verantwortlich.
§ 12
Die Beschlussfassung des Vorstandes; die
Zeichnung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt
durch den l. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem
Vorschlag oder Beschluss schriftlich (auch per E-Mail) zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden sind vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und dem Kassierer oder
Schriftführer/Pressewart gemeinsam zu unterschreiben.
§ 13
Weisungsbefugnis
Die
Vorstandsmitglieder sind zu Weisungen befugt, die den Interessen des Vereins
oder der Sicherheit von Vereinsmitgliedern und Außenstehenden dienen.
§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres
abgehalten werden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe auf dem
Internetportal des Vereins unter Angabe von Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Bekanntgabe und
Versammlungstermin. Auf die Einladung wird das Mitglied durch E-Mail
hingewiesen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15
Zuständigkeit und Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses sowie
des Berichts der
Kassenprüfer; Entlastung des Gesamtvorstandes,
b) die Beschlussfassung
über den Voranschlag,
c) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder
des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der
Aufnahmegebühr und der Mitgliederbeiträge sowie
sonstiger Gebühren für
aktive und für passive Mitglieder,
e) die Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft,
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die freiwillige Auflösung des Vereins,
e) die Beratung und die
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
f)
die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Wahl des Wahlleiters,
h) die Wahl
des Protokollführers.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich
offen durch Handaufheben abgestimmt oder gewählt Auf Antrag eines Mitgliedes
ist geheim abzustimmen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache
Mehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen
bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist
eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5
der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige
Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. Bei Personenwahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Wahlleiter
feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§16
Kassenprüfer
Von der
Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder für ein Jahr zwei
Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung aller Bücher und laufenden
Geschäftsvorgänge. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal im Kalenderjahr.
Ferner können die Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Bücher des Vereins
und in laufende Geschäftsvorgänge nehmen. Sie können auch Einsicht in Bücher
oder Vorgänge aus zurück liegenden Kalenderjahren nehmen. Die Kassenprüfer
schlagen der
Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.
§ 17
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 7 Tage vor
Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge
werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte
Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die
Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.
§18
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine von der
Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche
Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an
den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist
von 2 Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im
Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die
Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In
jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung
des Vereins beschlossen werden.
§ 19
Dokumentation der Beschlüsse der
Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und in geeigneter Form vereinsintern zu
veröffentlichen. Die Mitgliederversammlung genehmigt das Protokoll der
vorherigen Mitgliederversammlung.
§ 20
Ordnungsmaßnahmen
Wer gegen
Vereinsvorschriften verstößt oder darauf beruhende Weisungen nicht beachtet
oder die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen oder das
Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt, kann durch Beschluss der
Vorstandschaft für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten vom Vereinsleben ganz
oder teilweise ausgeschlossen werden. In besonders schweren Fällen sowie bei
Wiederholungen erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. Vor jedem Beschluss
ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zur
Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin sind die Vorstandsmitglieder und
in deren Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmitglied berechtigt,
Störer für den Rest des Tages von dem vom Verein nutzbaren Fluggelände zu
verweisen bzw. Flugverbot zu erteilen.
§ 21
Haftungsausschluss
Die
Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten
gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen Umfang
ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für die Ansprüche des Vereins gegenüber
Vorstandsmitgliedern.
§ 22
Vereinsende
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder
beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren
ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im
übrigen nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches für die
Liquidation (§§ 47 ff. BGB). Das nach Beendigung der Liquidation noch
vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Heidelberg zu übergeben mit der
Zweckbestimmung, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Gleitschirmflugsports verwendet werden muss. Gleiches gilt,
wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert. Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das
vorhandene Vermögen einer anderen, den Gleitschirmflugsport fördernden
Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung
durch das Finanzamt wirksam.
§ 23
Verabschiedung
Diese Satzung
wurde am 03. November 1990 von den Gründungsmitgliedern einstimmig
beschlossen. Sie wurde bei der JHV 2008 neu gefasst.
§ 24
Inkrafttreten
Die Satzung
tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Ort und Datum der ursprünglichen Beschlussfassung:
Garmisch- Partenkirchen, den 03. November 1990
Ort und Datum der Änderung
und Neufassung: Schriesheim, den 08.01.2008